Satzung über die Nutzung des Stellplatzes für Wohnmobile

Satzung
über die Nutzung des Stellplatzes für Wohnmobile
in der Gemeinde Schwalmtal

Stand: 20. April 2018 (Einzige Änderung gegenüber der Satzung von 2014 Erhöhung der Gebühr von 3 auf 5 Euro - Damit wird die Nutzungsgebühr den von der Ausstattung vergleichbaren Stellplätzen in der Umgebung angepasst)


- Benutzungsordnung -
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwalmtal am 19. April 2018 folgende Benutzungsordnung für die Nutzung des Stellplatzes für Wohnmobile der Gemeinde Schwalmtal als Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Stellplatz wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Satzung gilt für die Nutzung des durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellplatzes im Ortsteil Storndorf und ist für alle Wohnmobiltouristen verbindlich, die sich auf dem Gelände des Stellplatzes aufhalten.
§ 2 Abgrenzung der Nutzung
(1) Der Stellplatz darf ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Personen genutzt werden (maximal 4 Wochen).
(2) Der Stellplatz ist nur für Wohnmobile freigegeben, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
(3) Wohnmobile dürfen nur abgestellt werden, wenn sie über geeignete Möglichkeiten verfügen, Abwasser und Fäkalien an Bord zu halten.
§ 3 Nutzungsgebühr
Für die Nutzung des Stellplatzes ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für 24 Stunden 5,- EUR, Die Gebühr wird von einem durch Ausweis legitimierten Beauftragten der Gemeinde Schwalmtal erhoben. Bis zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung ist die Nutzung gebührenfrei möglich.
§ 4 Zeitliche Benutzung
Der Platz ist ganzjährig geöffnet.
§ 5 Ver- und Entsorgung
(1) Für die Strom- und Frischwasserversorgung stehen Säulen zur Verfügung. Die Strom- und Wasserentnahme ist gegen Münzgeldeinwurf möglich. Die Menge der gelieferten Energie je Münzeinheit richtet sich nach den jeweils gültigen Strom- und Wassertarifen des Energielieferanten. Die Gemeinde Schwalmtal behält sich vor, die Entnahmemenge entsprechend der Preisentwicklung anzupassen.
(2) Für die Abwasser- und Fäkalienentsorgung steht auf dem Platz eine vollautomatische Entsorgungsstation für Reisemobile zur Verfügung. Die Benutzung der Entsorgungseinrichtung ist nur gegen Münzgeldeinwurf möglich. Die Gemeinde Schwalmtal behält sich vor, die Entsorgungsmenge entsprechend der Preisentwicklung anzupassen. Die Abwasser- und Fäkalienentsorgung darf nur über die dafür vorgesehenen Entsorgungsstationen vorgenommen werden.
§ 6 Verhalten auf dem Platz
(1) Nicht erlaubt ist
· das Abstellen von Wohnmobilen im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder für gewerbliche Zwecke
· das Absetzen und Stehenlassen von Wohnkabinen
· das Zelten
· das Ablassen von Abwasser und Fäkalien außerhalb des dafür vorgesehenen Schachtes
· das Verunreinigen des Platzes und seiner Umgebung
· das Abbrennen von Lagerfeuern
(2) Auf dem Wohnmobilstellplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
(3) Die Nachtruhe dauert von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Geräuschpegel darf während dieser Zeit 45 Dezibel nicht überschreiten. Aus Rücksicht auf andere Nutzer des Wohnmobilstellplatzes und Anwohner sollen in dieser Zeit alle Aktivitäten, die Lärm verursachen, vermieden werden.
(4) Das Grillen mit Holzkohle oder anderen rauchentwickelnden Brennmaterialien ist nur mit zugelassenen Gerätschaften auf dem angrenzenden Grillplatz gestattet. Die Nutzung von gas- bzw. elektrisch-betriebenen Geräten auf dem Stellplatz ist zulässig. Belästigungen der anderen Nutzer durch Feuer, Funkenflug oder Qualm sind zu vermeiden. Auf allen Stellplätzen besteht Feuerlöscher-Pflicht (Brandklassen A/B/C).
(5) Das Abstellen des Fahrzeugs hat platzsparend auf den zur Verfügung stehenden Stellplätzen zu erfolgen.
(6) Hunde sind willkommen. Die Fäkalien sind jedoch von den Besitzern zu beseitigen.
§ 7 Haftung, Beschädigung
Die Benutzung des Stellplatzes geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde Schwalmtal nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde oder seiner Bediensteten nachgewiesen wird.
Der Nutzer haftet für von ihm verursachte Schäden.
§ 8 Verstöße gegen die Benutzungsordnung, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
· den Stellplatz nutzt, ohne nutzungsberechtigt zu sein,
· Wohnmobile im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder für gewerbliche Zwecke abstellt
· Wohnkabinen absetzt oder stehenlässt
· zeltet
· Abwasser und Fäkalien außerhalb des dafür vorgesehenen Schachtes ablässt
· den Platzes und seine Umgebung verunreinigt
· Lagerfeuer abbrennt
· entgegen der Straßenverkehrsordnung nicht mit Schrittgeschwindigkeit fährt.
· während der Nachtruhe (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) den Geräuschpegel von 45 Dezibel überschreitet.
· mit Holzkohle oder anderen rauchentwickelnden Brennmaterialien bzw. mit nicht zugelassenen Gerätschaften außerhalb des angrenzenden Grillplatzes grillt.
· andere Nutzer durch Feuer, Funkenflug oder Qualm belästigt.
· Fahrzeuge nicht platzsparend bzw. außerhalb der verfügbaren Stellplätze abstellt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.500,-- EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 9 Anordnung für den Einzelfall
Den Anweisungen des Beauftragten der Gemeinde Schwalmtal ist Folge zu leisten; das eingesetzte Personal ist auch berechtigt, Platzverweise auszusprechen. Die Nichtbeachtung eines rechtswirksamen Platzverweises kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Schwalmtal, den 23. Januar 2014
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Schwalmtal
[Siegel]
Timo Georg
Bürgermeister


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