19. April 2013 - Gemeinde Schwalmtal

Quelle: Mitteilungsblatt 16/2013

BENUTZUNGSORDNUNG für Grillhütten

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwalmtal hat in ihrer Sitzung am 11. April 2013 folgende geänderte Benutzungsordnung für die Grillhütten der Gemeinde Schwalmtal beschlossen:

BENUTZUNGSORDNUNG für die Grillhütten der Gemeinde Schwalmtal in Hopfgarten, Ober-Sorg, Rainrod und Storndorf.

Anmerkung: Die Grillhütte Storndorf ist an den Kulturverein Storndorf verpachtet und wird durch diesen betrieben. Der Vorstand des Kulturvereins nimmt die nachfolgend beschriebenen Vermieteraufgaben für die Grillhütte Storndorf wahr und ist für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich.

§ 1 Nutzungsberechtigung

Die gemeindeeigenen Grillhütten stehen allen Schwalmtaler Einwohnern, Vereinen, Verbänden und Gruppen zur Verfügung. An auswärtige Interessenten können die Einrichtungen ebenfalls vermietet werden.

§ 2 Erwerb der Benutzungsberechtigung

Die Vermieter führen über die im § 1 genannten Einrichtungen Benutzungslisten. Die Berechtigung zur Nutzung der Einrichtungen wird durch den Abschluss eines Anmietungsvertrages erlangt.

Bei der Benutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände und dergleichen hat sich ein voll geschäftsfähiges Mitglied als Verantwortlicher zu bezeichnen. Dieser ist bei der Anmeldung zu benennen.

Der Antragsteller erhält nach der Anmeldung eine Benutzungsberechtigung, der ein Auszug aus der Benutzungsordnung angefügt ist. Eine Benutzungsverordnung hängt in den Grillhütten öffentlich aus.

Stehen der Benutzung durch den Antragsteller begründete Bedenken entgegen, kann der Abschluss eines Anmietungsvertrages abgelehnt werden.

Stellen sich nach Erteilung der Genehmigung Gründe heraus, die eine Überlassung der Einrichtung nicht rechtfertigen würden oder stehen andere öffentliche Interessen der Überlassung entgegen, so kann die erteilte Genehmigung kurzfristig widerrufen werden.

§ 3 Verlust der Benutzungsberechtigung

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere bezüglich des § 4 Nr. 5 und Nr. 7, kann der Benutzungsberechtigte von der Benutzung ausgeschlossen werden. Insbesondere bei der Feststellung von groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ist der Vermieter befugt, die Benutzungsberechtigung sofort zurückzuziehen und eine sofortige Räumung der Einrichtung zu verlangen.

§ 4 Auflagen und Bedingungen

Für die Benutzung der Grillhütten gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

  1.  Die Plätze und deren Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
  2. Das Befahren der Plätze mit Fahrzeugen, außer Zulieferer- oder Materialfahrzeuge, ist verboten. Die Zufahrtswege sind für den übrigen öffentlichen Fahrzeugverkehr und insbesondere für Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Die Benutzer werden auf die vorhandenen Parkmöglichkeiten verwiesen.
  3. Die Benutzung der Plätze und Grillhütten für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.
  4. Das Grillen ist nur auf der von der Gemeinde erstellten Grillanlage, sowie ggf. auf weiteren selbst bereitgestellten Grillgeräten gestattet. Die Anlegung zusätzlicher Feuerstellen ist verboten. Der Nutzer hat zweckdienliche Löschgeräte vorzuhalten.
  5.  Aus Sicherheitsgründen dürfen keine elektrischen Heiz- bzw. Grillgeräte am Stromnetz der Grillhütten angeschlossen werden. Für die Einhaltung ist die gemäß § 2 Abs. 2 zu bezeichnende Person verantwortlich.
  6. Discoveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
  7.  Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Lärmvermeidung sind einzuhalten:
  8.  Bei Eintritt von Ruhestörung ist die Veranstaltung zu beenden.
  9. Die vorhandenen Toilettenanlagen sind zu benutzen.
  10.  Die Plätze mit all ihren Einrichtungen, insbesondere die Toilettenanlagen, sind unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens jedoch am nächsten Tag bis 11.00 Uhr, zu reinigen und von allem Unrat zu säubern. Abfälle sind zu beseitigen. Für notwendige Nachreinigungen wird ein Kostenbeitrag von 40,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt.
  11. Das Verbrennen von Müll, Abfällen etc. ist verboten.
  12. Eine Übernachtung in den Grillhütten ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

§ 5 Haftung für Schäden

  1. 1. Die Benutzungsberechtigten stellen die Gemeinde Schwalmtal von etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte und deren Anlagen stehen.
    Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Schwalmtal als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
  2. Für die Sicherheit der auf den Grillplätzen mitgebrachten privaten Gegenstände wird von Seiten der Gemeinde keine Gewähr übernommen und im Falle des Verlustes oder Beschädigung kein Ersatz geliefert.
  3. Die Benutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch diese Benutzung an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Jeder festgestellte Schaden, auch wenn er nicht durch den Benutzer selbst verursacht wurde, ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  4. Verursachte Schäden sind durch den Benutzer - nach Rücksprache mit dem Vermieter - unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
  5. Bei Inanspruchnahme hat sich der Benutzer von dem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand der Anlage zu überzeugen. Eventuelle Beschädigungen, Verunreinigungen oder dergleichen, hat der Benutzer dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Ersatzvornahme

Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wird der Schaden im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde Schwalmtal auf Kosten des Schädigers behoben.

§ 7 Gebühren

Die Benutzungsgebühr der Grillhütten beträgt täglich von 12.00 Uhr bis 11.00 Uhr des nächsten Tages, einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeit, für Schwalmtaler Einwohner für die Grillhütte des Ortsteiles

  • Hopfgarten: 25,00 Euro
  • Ober-Sorg: 25,00 Euro
  • Rainrod: 25,00 Euro
  • Auswärtige Benutzer der Grillhütten zahlen eine tägliche Benutzungsgebühr von 100,00 Euro.

Grundsätzlich wird für jede Veranstaltung eine Kaution erhoben. Diese Kaution ist beim Vermieter zu hinterlegen. Sie wird erst zurückgezahlt, wenn die Einrichtung ohne jegliche Beanstandung vom Vermieter übernommen und beschädigte Einrichtungsgegenstände erneuert bzw. wieder hergestellt wurden.

Kautionen, Veranstalter:

  • ­ Vereine innerhalb der Gemeinde 50,00 Euro
  • ­ Private Nutzer (Familienfeiern von Gemeindemitgliedern) 50,00 Euro
  • ­ Polterabende (nur Gemeindemitglieder) 100,00 Euro
  • ­ Private Nutzer (keine Gemeindemitglieder) 150,00 Euro
  • ­ Veranstaltungen Jugendlicher (nur Gemeindemitglieder) 300,00 Euro
  • ­ Klassenfeiern von Schwalmtaler Schulen 50,00 Euro
  • ­ Klassenfeiern von Schulen außerhalb der Gemeinde Schwalmtal 500,00 Euro
    (max. 50 Personen)
  1. Die Benutzungsgebühren und Kautionen für die Grillhütte Storndorf werden durch den Kulturverein Storndorf als Pächter im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand festgelegt.
  2. § 8 Inkrafttreten
  3. Diese Benutzungsordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung vom 22.01.2004 außer Kraft.
  4. Schwalmtal, den 11. April 2013
  5. Der Gemeindevorstand,
  6. der Gemeinde Schwalmtal

Timo Georg, Bürgermeister


Quelle: Mitteilungsblatt 16 / 2013
Angaben ohne Gewähr

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