Schützenverein 1878/1959 Storndorf e.V. - Satzung

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Schützenverein 1878/1959 Storndorf e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Storndorf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung und die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Hessischen Schützenverbandes,
- die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
- die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
- die Pflege der deutschen Schützentradition,
- die Ausbildung, Förderung und Pflege der Volksmusik im Orchester.
Dies beinhaltet, dass
1. der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
2. die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen, insbesondere die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten,
3. keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.
§ 2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die unbescholten sind, das 14. Lebensjahr erreicht und in Storndorf oder Umgebung ihren Wohnsitz haben. Die Anmeldung zum Beitritt hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Grundangabe erfolgen. Gegen die Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Kündigung,
3. durch Ausschließung.
Die Kündigung findet nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten statt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dasselbe seinen Pflichten nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Verein schädigt. Gegen die Ausschließung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 4
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
A.) dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB)
1. dem Schützenmeister, als Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Schützenmeister
3. dem Schriftführer
4. dem Rechner
B.) dem erweiterten Vorstand
5. dem Schießwart
6. dem stellvertretenden Schießwart
7. drei Beisitzern, von denen je einer als Stellvertreter des Rechners bzw. des Schriftführers nominiert werden kann
8. dem Gerätewart.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet während der Dauer seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein Ersatzmitglied nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausscheidenden gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter der Schützenmeister oder der stellvertretende Schützenmeister.
§ 5
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Grund von gemeinschaftlich gefassten Beschlüssen. Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Zusammenkünften und hat die Oberleitung aller Vereinsangelegenheiten und Geschäfte.
Der stellvertretende Schützenmeister tritt bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schützenmeisters in dessen Rechte und Pflichten ein.
Der Schriftführer besorgt den gesamten Schriftwechsel und führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen.
Der Rechner führt die Vereinskasse und die Mitgliederliste. Er zieht die Beiträge und sonstigen Forderungen des Vereins ein und bezahlt die eingehenden Rechnungen, nachdem der Schützenmeister diese zur Auszahlung angewiesen hat. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder usw. persönlich haftbar. Der Schützenmeister ist berechtigt, zu jeder Zeit eine Prüfung der Kassenbestände vorzunehmen oder einen Kassenbericht anzuordnen.
§ 6
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Schützenmeister rechtzeitig schriftlich einzuladen hat. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenmeisters. Die Abstimmung über Mitgliederaufnahmen und -ausschlüssen erfolgt geheim. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollanten und dem amtierenden Schützenmeister zu unterzeichnen ist.
Aufgabe des Vorstands ist, die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Bestimmung der Satzung, der gesetzlichen Vorschriften und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Er hat insbesondere
1. die Veranstaltungen des Vereins nach Umfang und Zeit festzulegen
2. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen
3. die erforderlichen Anschaffungen zur Durchführung des Vereinszwecks unter strenger Beachtung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu tätigen
4. die Mitgliederversammlungen einzuberufen und durchzuführen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Versammlung der Mitglieder findet alljährlich spätestens bis 31. März statt. Die Einladung, inklusive der Tagesordnung, erfolgt mindestens acht Tage vorher öffentlich im Gemeindeblatt sowie durch Aushang in den Vereinsräumen. Des Weiteren wird die Einladung zusätzlich per E-Mail an die Mitglieder erfolgen, die ihre E-Mailadresse dem Vorstand bekannt gegeben haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.
§ 8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder erforderlich und es müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Ist das erforderliche Drittel der Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
§ 9
Abstimmung und Protokollführung
Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen per Akklamation, ausgenommen die Wahl des Vorstandes. Diese erfolgt geheim. Liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag vor, kann, sofern nach Aufforderung kein Widerspruch erfolgt, per Akklamation gewählt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Das Protokoll ist von sämtlichen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. die Wahl des Vorstands
2. die Beschlussfassung über Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
3. die Beschlussfassung über Neubauten und Anschaffung von Gegenständen die nicht aus dem laufenden Etat gemacht werden können
4. die Festsetzung des Aufnahmegeldes und der Beiträge
5. die Entscheidung über Berufungen gegen Mitgliederausschlüsse und gegen Verweigerungen der Aufnahme in den Verein
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, außer an Vorstandssitzungen. Alle Mitglieder über14 Jahre haben Stimmrecht.
Die Mitglieder haben die Pflicht,
1. die Bestimmungen der Satzung zu beachten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen
2. jederzeit das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren
3. die festgesetzten Eintrittsgelder, Beiträge und Gebühren fristgerecht zu bezahlen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Durchführung der Auflösung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 14
Teilung, bzw. Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und die Förderung von Kunst und Kultur im Ortsteil Storndorf.
§ 15
Zugehörigkeit zum Hessischen Schützenverband
Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes. Seine Satzungen und Anordnungen sind für alle Mitglieder bindend.
Errichtet: den 01. Januar 1992
den 22. Oktober 1991
den 22. März 1959
Storndorf, den

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