Gerichtswesen und Verwaltung
Die Gerichtsgeschichte der Gemeinde Storndorf wird bis 1600 durch die Junker von Storndorf als alleinige Gerichtsherren geprägt. Bis dahin hatte das Storndorfer Gericht große Bedeutung, denn es durften hier auch schwere Verbrechen abgeurteilt werden. Damals sprach man von der peinlichen Gerichtsbarkeit. Die Anhöhe im Süden des Dorfes, die noch heute Galgenberg heißt, erinnert an die Zeit vor 1600, als man sogar die Todesstrafe verhängen konnte. Nach der Teilung des Dorfes nach 1600 verlor man das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit, jetzt wurden in Storndorf nur noch kleinere Vergehen wie Feldfrevel, Beleidigung und Diebstahl (niedere Gerichtsbarkeit) verhandelt. Für die Bauern wirkte sich die Teilung des Dorfes in Bezug auf die Rechtsprechung positiv aus. Nun waren sie nicht mehr so stark wie zuvor von der alleinigen Willkür der Junker von Storndorf abhängig. Die Rechte des neuen Besitzers des Vermögens des Oberstammes (Hessischer Landgraf) wurden vom Schultheiß von Romrod wahrgenommen. Er wird wohl auch den Vorsitz des Gerichts geführt haben. Aus der Zeit von 1600 bis 1634 sind zwei Gerichtstage bekannt, nämlich "Walpurgis" und "Michaelis". Die Strafgelder wurden unter den beiden Dorfbesitzern geteilt.
Mit der Übernahme des Storndorfer Oberstammbesitzes durch die Herren von Seebach 1634 begann eine Phase der eifersüchtigen Beobachtung des jeweils anderen Storndorfer Gerichtsherrn. Keiner wollte, dass der andere sich zu viel Recht anmaße und jeder wollte möglichst viel Gewinn aus der Gerichtsbarkeit herausschlagen. Das führte schließlich zu einer Trennung der Gerichte. Nach dem Aussterben des Unterstammes der Junker von Storndorf 1713 spricht man von einem hochfürstlichen Amtsgericht (Unterhof, jetzt im Besitz des Landgrafen) und einem hochadligen Amtsgericht (Oberhof, im Besitz der Herren von Seebach). Beide hatten eine eigene Gerichtsstube und ein eigenes Gefängnis. Recht sprechen durften sie aber nur über Taten der niederen Gerichtsbarkeit, die auf ihrem Hofbesitz verübt wurden. Vergehen außerhalb der Hofgrenzen, aber innerhalb der Storndorfer Gemarkung, mussten gemeinsam verhandelt werden. Gerichtstage waren im Frühjahr zu "Walb(p)urgis", im Sommer zu "Johannis" und im Herbst zu "Michaelis". Mit dem Verzicht der Seebacher auf ihre Rechte (1820) wird ihr Storndorfer Gericht aufgelöst und die Zuständigkeit den großherzoglichen Gerichten übertragen. Damit kam es zu einer Vereinheitlichung in der Rechtsprechung.
Die Verwaltungsgeschichte Storndorfs ist parallel zur Gerichtsgeschichte verlaufen. Eine einheitliche Verwaltung bestand bis 1600 unter der Führung der Storndorfer Junker und ab 1820 unter der des Landesherren. In der Zwischenzeit lag die Verwaltung für den Oberhof von 1600-1634 in den Händen des Landgrafen und von 1634-1824 in der Obhut der Herren von Seebach. Für den Unterhof zeichneten bis 1713 die Junker der Storndorfer Unterstammlinie und danach der Landgraf verantwortlich. 1811 kam es für diesen (landgräflichen) Teil des Dorfes zu einer Trennung zwischen Rechtsprechung und Verwaltung. Diese auf dem Prinzip der Gewaltenteilung beruhende Neuerung brachte auch eine örtliche Trennung. Als Gerichtsort war nun Ulrichstein zuständig. Die Verwaltung oblag dem Amt Romrod, dem späteren Landratsbezirk Romrod. Nachfolger für Romrod wurde 1832 durch eine neue Kreiseinteilung das Kreisamt in Alsfeld. Später wurde die Kreisstadt auch Gerichtsort für Storndorf.
Nach dem Verzicht der Seebacher auf ihre Rechte als Grundherren (1820) kam es genau wie bei der Rechtsprechung auch bei der Verwaltung zur Zusammenführung der beiden Dorfhälften. Die immer wieder zu großen Schwierigkeiten und Verwirrung führende Zweiteilung des Dorfes in Gerichts- und Verwaltungsangelegenheiten, die seit 1600 bestand, wurde damit endlich aufgehoben.